Ausgleichsabgabe
Geld sparen bei der Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen nach § 71 SGB IX
Arbeitgeber, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe (§ 77 SGB IX) für den Fall bezahlen, dass sie keine anerkannten Schwerbehinderten in ihrem Unternehmen beschäftigen. Die Beschäftigungsquote beträgt 5 %, d. h. jeder 20. Mitarbeiter soll ein anerkannter Schwerbehinderter sein.
Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe beträgt für jeden nicht besetzten Pflichtplatz je nach Stufe bis zu € 3068 pro Jahr.
Neben der Beschäftigung von anerkannten Schwerbehinderten können Sie sich von der Zahlung dieser Ausgleichsabgabe dadurch befreien, dass Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergeben.
In diesem Fall können Sie 50 % des Rechnungsbetrages, der auf die Arbeitsleistung der behinderten Menschen entfällt, auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen.